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|
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| in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl.
I S. 866), wird wie folgt geändert: |
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| 1. § 11 wird wie folgt
geändert: |
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| a) Dem Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt: |
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| „Zulässig
ist auch eine Vertretung durch Vertreter der in §
23 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
bezeichneten Verbände bei der Geltendmachung eines Rechts
wegen
eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach §
7 Abs. 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wenn
diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt
sind.“
|
|
|
| b) In Absatz 3 Satz 2 wird die
Angabe |
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|
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| „Satz 2 bis
5“ durch die Angabe „Satz 2
bis 6“ ersetzt. |
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| 2. § 61 b wird wie folgt
geändert: |
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| a) Die Überschrift wird
wie folgt gefasst: |
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| § 61 b Klage
wegen Benachteiligung“. |
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| b) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst: |
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„(1) Eine Klage auf
Entschädigung nach §
15
des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben
werden.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 611 a
Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
„nach §
15 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes“
ersetzt. |
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(2)
Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen
EG-Anpassungsgesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308),
das durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden
ist, |
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|
| wird
aufgehoben. |
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(3)
§ 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S.
2518), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004
(BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
| „(1) Arbeitgeber und
Betriebsrat haben darüber zu
wachen,
dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den
Grundsätzen
von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder
wegen
ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft,
ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer
Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder
ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“ |
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|
(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel
8
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
| „Dienststelle und
Personalvertretung haben darüber
zu
wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und
Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung
von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer
ethnischen
Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer
Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer
Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder
ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“ |
|
|
(5) § 8 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S.
675), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006
(BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
| „(1) Die Bewerber sind
durch Stellenausschreibung zu
ermitteln.
Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder
ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
Anschauungen, Herkunft, Beziehungen odersexuelle Identität
vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur
Förderung
von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichstellung
im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit
Einzelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur
Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.“ |
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|
(6) §
27 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes
vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
Artikel 174 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: |
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|
| § 27
„(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber
zu
wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den
Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus
Gründen
ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder
sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder
Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen
ihres
Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
unterbleibt.“ |
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(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch
—
Allgemeiner Teil — (Artikel
I des Gesetzes vom
11.
Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch
Artikel 2
des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt
geändert: |
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Artikel
I
1.
In der Inhaltsübersicht werden
nach der Angabe
„§
33a Altersabhängige Rechte und Pflichten“
folgende
Angaben
eingefügt:
„§ 33b
Lebenspartnerschaften
§ 33c
Benachteiligungsverbot“.
2.
Nach § 33b
wird folgender 33c
eingefügt:
„§ 33c
Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus
Gründen
der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung
benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit
geltend
gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt
durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im
Einzelnen bestimmt sind.“ |
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(8) § 36 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24.
März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2
des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden
ist,
wird wie folgt geändert: |
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|
1. In Satz 1 werden
die Wörter „oder
ähnlicher Merkmale“ gestrichen.
2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit darf
Einschränkungen, die der
Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der
Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung oder der sexuellen Identität des
Ausbildungssuchenden
und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig
sind.“
3. In Satz 3 wird das Wort „ ,
Religionsgemeinschaft“ gestrichen. |
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|
(9) Das Vierte Buch
Sozialgesetzbuch
–
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
–
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86,
466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
Juli
2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: |
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1. In der
Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
„§ 19
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen“ folgende Angabe
eingefügt:
„§
19a Benachteiligungsverbot“.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe
„§§ 18f und
18g“ durch die Angabe
„§§ 18f, 18g
und § 19a“
ersetzt.
3. Nach § 19
wird folgender §
19a eingefügt:
„§
19a Benachteiligungsverbot
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen
und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen
Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen
Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse
oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität benachteiligt werden. Ansprüche
können nur
insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren
Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile
dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.“ |
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|
(10) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch
–
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
–
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli
2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: |
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1. In § 36 Satz 3 werden nach
den Wörtern
„den
Arbeitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf,“
eingefügt.
2.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 wird
wie folgt gefasst:
„Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes.“ |
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|
(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz
vom
30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt
geändert: |
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|
1. § 4 Abs. 7 wird
aufgehoben.
2.
§ 5 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
3.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden
die Wörter
„des
Beschäftigtenschutzgesetzes“ durch die
Wörter
„des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf
den
Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller
Belästigung“ ersetzt. |
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|
(12) § 3 Abs. 1 des
Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)
wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
| §
3 Abs. 1 (1) Der Soldat ist
nach Eignung, Befähigung und
Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität,
Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder
politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu
ernennen und zu verwenden.“ |
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(13) Dem § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S.
2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden folgende
Sätze
angefügt: |
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| „§ 157 Abs. 1
der
Zivilprozessordnung
gilt auch
nicht für Mitglieder und Angestellte der in § 23 Abs.
1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Vereinigungen, die im
Rahmen des Satzungszwecks der Vereinigung als Bevollmächtigte
von
Beteiligten tätig werden. Den in Satz 5 genannten
Vereinigungen
ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet.“ |
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(14)
Die §§ 611 a, 611 b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden
aufgehoben. |
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(15) Das Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetz
vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) wird wie folgt
geändert:
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|
1. § 4 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen ist
gegeben,
wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren als
Soldaten
erfahren, erfahren haben oder erfahren würden.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
2.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen
die
Benachteiligungsverbote bei Begründung eines
Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet
§ 12
des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes
Anwendung.“
3.
§ 16 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
„3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer Schwerbehindertenvertretung
angehören.“
c) Absatz 10 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort
„sein“ die
Wörter„ , wobei eine ehrenamtliche Richterin oder
ein
ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche
Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein
muss“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Reihenfolge der Heranziehung richtet sich nach der
einheitlichen Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
für Verfahren nach diesem Gesetz, in der die verschiedenen
Teilstreitkräfte angemessen zu berücksichtigen sind;
§
74 Abs. 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt
entsprechend.“
d) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt
gefasst: „Absatz 10 gilt
entsprechend.“
e) In Absatz 12 wird die Angabe
„2“ durch die
Angabe „1“ ersetzt.
4.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird
wie folgt gefasst:
„Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug dieses
Gesetzes
in der Dienststelle zu fördern und zu unterstützen;
dies gilt
auch für das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
in
Bezug auf das Verbot von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in
Form von Belästigungen und sexuellen
Belästigungen.“ |
|
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(16)
In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 49
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden
ist, werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt: |
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| „4. in Streitigkeiten
über Ansprüche nach
Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“ |
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| Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1406, 1412) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006 |