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Ziel des Gesetzes ist,
Benachteiligungen
aus Gründen der Rasse
oder
wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion
oder
Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität zu
verhindern
oder
zu
beseitigen.
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Keine Neuerfindung siehe:
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Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte |
| Artikel 2
Persönliche Freiheitsrechte |
| Artikel
3
Gleichheit
vor dem Gesetz |
| Artikel 4
Glaubens- und Gewissensfreiheit |
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