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§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, 
Benachteiligungen aus Gründen 

der Rasse 

oder wegen der 

ethnischen Herkunft, 

des Geschlechts, 

der Religion 

oder 

Weltanschauung, 

einer Behinderung, 

des Alters 

oder 

der sexuellen Identität 

zu verhindern oder zu beseitigen.


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Kommentierung zu § 1 AGG
Ziel des Gesetzes ist,
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse
oder

wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion
oder

Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters
oder

der sexuellen Identität zu verhindern
oder
zu beseitigen.
Keine Neuerfindung siehe:

Artikel 1       Menschenwürde - Menschenrechte -
                        Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte
Artikel 2       Persönliche Freiheitsrechte
      Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 4       Glaubens- und Gewissensfreiheit



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