§ 10 Zulässige
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des
§ 8 ist
eine unterschiedliche Behandlung
wegen
des
Alters auch zulässig,
wenn
sie
objektiv
und
angemessen
und
durch
ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Die
Mittel zur Erreichung
dieses Ziels
müssen
angemessen
und
erforderlich sein.
Derartige unterschiedliche
Behandlungen können insbesondere Folgendes
einschließen:
1.
die Festlegung besonderer Bedingungen
für
den
Zugang zur Beschäftigung
und
zur beruflichen Bildung
sowie
besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
einschließlich
der
Bedingungen für Entlohnung
und
Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses,
um
die berufliche
Eingliederung von Jugendlichen,
älteren Beschäftigten
und
Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern
oder
ihren Schutz
sicherzustellen,
2.
die
Festlegung von Mindestanforderungen
an
das
Alter,
die Berufserfahrung
oder
das Dienstalter für den Zugang zur
Beschäftigung
oder
für bestimmte mit der Beschäftigung
verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters
für die
Einstellung
auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen
eines
bestimmten Arbeitsplatzes
oder
auf Grund der Notwendigkeit
einer
angemessenen Beschäftigungszeit
vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die
Festsetzung von Altersgrenzen
bei den
betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit
als Voraussetzung
für die Mitgliedschaft
oder
den Bezug von Altersrente
oder
von
Leistungen
bei Invalidität
einschließlich
der Festsetzung
unterschiedlicher Altersgrenzen
im Rahmen
dieser Systeme
für
bestimmte Beschäftigte
oder
Gruppen von Beschäftigten
und
die
Verwendung
von Alterskriterien
im Rahmen
dieser Systeme
für
versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung,
die die Beendigung
des
Beschäftigungsverhältnisses
ohne
Kündigung
zu einem
Zeitpunkt vorsieht,
zu dem der oder die Beschäftigte
eine Rente
wegen Alters beantragen kann;
§ 41 des
Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen
von Leistungen in
Sozialplänen
im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes,
wenn
die
Parteien
eine nach Alter
oder
Betriebszugehörigkeit
gestaffelte
Abfindungsregelung geschaffen haben,
in der die wesentlich vom Alter
abhängenden Chancen
auf dem Arbeitsmarkt
durch eine
verhältnismäßig
starke Betonung des Lebensalters
erkennbar berücksichtigt worden sind,
oder
Beschäftigte von
den Leistungen
des Sozialplans ausgeschlossen haben,
die wirtschaftlich
abgesichert sind,
weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von
Arbeitslosengeld,
rentenberechtigt sind.