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§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Alters auch zulässig,
wenn
sie objektiv
und
angemessen
und
durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
müssen
angemessen
und erforderlich sein.

Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.    die Festlegung besonderer Bedingungen
für den Zugang zur Beschäftigung
und
zur beruflichen Bildung
sowie
besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
einschließlich
der Bedingungen für Entlohnung
und
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
um
die berufliche Eingliederung von Jugendlichen,
älteren Beschäftigten
und
Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern
oder
 ihren Schutz sicherzustellen,

2.    die Festlegung von Mindestanforderungen
an
das Alter,
die Berufserfahrung
oder
das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung
oder
 für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,

3.    die Festsetzung eines Höchstalters
für die Einstellung
auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen
eines bestimmten Arbeitsplatzes
oder
auf Grund der Notwendigkeit
einer angemessenen Beschäftigungszeit
vor dem Eintritt in den Ruhestand,

4.    die Festsetzung von Altersgrenzen
bei den betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit
als Voraussetzung
für die Mitgliedschaft
oder
den Bezug von Altersrente
oder
von Leistungen
bei Invalidität
einschließlich
der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen
im Rahmen
dieser Systeme
für bestimmte Beschäftigte
oder
Gruppen von Beschäftigten
und
die Verwendung
von Alterskriterien
im Rahmen
dieser Systeme
für versicherungsmathematische Berechnungen,

5.    eine Vereinbarung,
die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
ohne
Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,
zu dem der oder die Beschäftigte
eine Rente wegen Alters beantragen kann;
§ 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

6.    Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes,

wenn die Parteien
eine nach Alter
oder
Betriebszugehörigkeit
gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben,
in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen
auf dem Arbeitsmarkt
durch eine verhältnismäßig
starke Betonung des Lebensalters
erkennbar berücksichtigt worden sind,
oder
Beschäftigte von den Leistungen
des Sozialplans ausgeschlossen haben,
die wirtschaftlich abgesichert sind,
weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld,
rentenberechtigt sind.



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