§ 12 Maßnahmen
und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist
verpflichtet,
die
erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen
eines in §
1
genannten Grundes zu treffen.
Dieser
Schutz umfasst auch vorbeugende
Maßnahmen.
(2) Der
Arbeitgeber
soll in
geeigneter Art und Weise,
insbesondere im
Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung,
auf die
Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen
und
darauf
hinwirken,
dass diese unterbleiben.
Hat der Arbeitgeber seine
Beschäftigten in geeigneter Weise
zum Zwecke der Verhinderung von
Benachteiligung geschult,
gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten
nach Absatz 1.
(3)
Verstoßen Beschäftigte gegen das
Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs.
1,
so
hat
der
Arbeitgeber die im Einzelfall
geeigneten,
erforderlichen
und angemessenen Maßnahmen
zur
Unterbindung der Benachteiligung
wie
Abmahnung,
Umsetzung,
Versetzung
oder
Kündigung
zu
ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit
durch Dritte
nach § 7 Abs. 1
benachteiligt,
so hat
der Arbeitgeber
die
im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen
und angemessenen
Maßnahmen
zum
Schutz der Beschäftigten
zu
ergreifen.
(5) Dieses
Gesetz und
§
61b des Arbeitsgerichtsgesetzes
sowie
Informationen
über die für die Behandlung von Beschwerden
nach
§ 13
zuständigen Stellen
sind
im Betrieb
oder
in der
Dienststelle
bekannt
zu machen.
Die Bekanntmachung kann durch Aushang
oder
Auslegung an geeigneter Stelle
oder
den Einsatz der im Betrieb
oder
der Dienststelle üblichen Informations- und
Kommunikationstechnik
erfolgen.