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§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen.

Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise,
insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung,
auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen
und
darauf hinwirken,
dass diese unterbleiben.

Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise
zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult,
gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1,
so hat
der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
zur Unterbindung der Benachteiligung
wie
Abmahnung,
Umsetzung,
Versetzung
oder
Kündigung
zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
durch Dritte
nach § 7 Abs. 1 benachteiligt,
so hat
der Arbeitgeber

die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
zum Schutz der Beschäftigten
zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes
sowie
Informationen
über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13
zuständigen Stellen
sind
im Betrieb
oder
in der Dienststelle bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung kann durch Aushang
oder
Auslegung an geeigneter Stelle
oder
den Einsatz der im Betrieb
oder
der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik
erfolgen.


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