§ 13 Beschwerderecht
(1)
Die
Beschäftigten haben das Recht,
sich
bei den
zuständigen Stellen des Betriebs,
des Unternehmens
oder
der
Dienststelle
zu
beschweren,
wenn
sie sich
im Zusammenhang mit ihrem
Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber,
von Vorgesetzten,
anderen Beschäftigten
oder
Dritten
wegen
eines
in § 1
genannten Grundes benachteiligt
fühlen.
Die Beschwerde ist
zu
prüfen
und
das Ergebnis
der oder dem beschwerdeführenden
Beschäftigten
mitzuteilen.
(2) Die
Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.