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§ 13 Beschwerderecht

(1) Die Beschäftigten haben das Recht,
sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs,
des Unternehmens
oder
der Dienststelle
zu beschweren,
wenn sie sich
im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
vom Arbeitgeber,
von Vorgesetzten,
anderen Beschäftigten
oder
Dritten
wegen
eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.

Die Beschwerde ist zu prüfen
und
das Ergebnis
der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten
mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.


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