§ 14
Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber
keine
oder
offensichtlich ungeeignete
Maßnahmen
zur Unterbindung einer Belästigung
oder
sexuellen
Belästigung am Arbeitsplatz,
sind
die betroffenen
Beschäftigten berechtigt,
ihre Tätigkeit ohne Verlust des
Arbeitsentgelts einzustellen,
soweit
dies zu ihrem Schutz erforderlich
ist.
§
273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.
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