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§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
ist
der Arbeitgeber verpflichtet,
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung
nicht
zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist,
kann
der oder die Beschäftigte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung
drei Monatsgehälter
nicht übersteigen,
wenn
der oder die Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl
nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen
nur dann
zur Entschädigung verpflichtet,
wenn er vorsätzlich
oder
grob fahrlässig
handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2
muss
innerhalb einer Frist
von
zwei Monaten
schriftlich geltend gemacht werden,
es sei denn,

die Tarifvertragsparteien
haben
etwas anderes vereinbart.

Die Frist
beginnt im Falle einer Bewerbung
oder
eines beruflichen Aufstiegs
mit dem Zugang der Ablehnung
und
in den sonstigen Fällen
einer Benachteiligung
zu dem Zeitpunkt,
in dem
der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung
Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche
gegen den Arbeitgeber,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
begründet
keinen Anspruch
auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
Berufsausbildungsverhältnisses
oder
einen beruflichen Aufstieg,
es sei denn,
ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.


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