§ 15
Entschädigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot
ist
der
Arbeitgeber verpflichtet,
den
hierdurch entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Dies
gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung
nicht
zu
vertreten hat.
(2) Wegen
eines Schadens,
der nicht
Vermögensschaden ist,
kann
der oder
die Beschäftigte
eine
angemessene Entschädigung in
Geld verlangen.
Die
Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung
drei Monatsgehälter
nicht übersteigen,
wenn
der oder die
Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl
nicht
eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber
ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher
Vereinbarungen
nur
dann
zur
Entschädigung verpflichtet,
wenn
er
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
handelt.
(4) Ein
Anspruch nach Absatz 1 oder 2
muss
innerhalb
einer Frist
von
zwei
Monaten
schriftlich
geltend gemacht werden,
es sei denn,
die
Tarifvertragsparteien
haben
etwas
anderes vereinbart.
Die
Frist
beginnt
im Falle einer Bewerbung
oder
eines beruflichen Aufstiegs
mit
dem Zugang der Ablehnung
und
in den sonstigen Fällen
einer
Benachteiligung
zu dem Zeit
punkt,
in
dem
der
oder die Beschäftigte
von der Benachteiligung
Kenntnis
erlangt.
(5) Im Übrigen
bleiben Ansprüche
gegen den
Arbeitgeber,
die
sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben,
unberührt.
(6) Ein Verstoß des
Arbeitgebers
gegen das
Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs.
1
begründet
keinen
Anspruch
auf Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses,
Berufsausbildungsverhältnisses
oder
einen beruflichen Aufstieg,
es
sei denn,
ein
solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.