§ 16
Maßregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf
Beschäftigte
nicht
wegen
der
Inanspruchnahme
von Rechten
nach diesem Abschnitt
oder
wegen
der
Weigerung,
eine
gegen diesen Abschnitt verstoßende
Anweisung
auszuführen,
benachteiligen.
Gleiches gilt für
Personen,
die
den Beschäftigten hierbei unterstützen
oder
als Zeuginnen
oder Zeugen aussagen.
(2) Die
Zurückweisung
oder
Duldung
benachteiligender
Verhaltensweisen
durch
betroffene Beschäftigte
darf nicht
als
Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden,
die
diese
Beschäftigten berührt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.