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Was soll er denn 
einmal werden?



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§ 16 Maßregelungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte
nicht
wegen
der Inanspruchnahme
von Rechten
nach diesem Abschnitt
oder
wegen
der Weigerung,
eine
gegen diesen Abschnitt verstoßende
Anweisung auszuführen,
benachteiligen.


Gleiches gilt für Personen,
die den Beschäftigten hierbei unterstützen
oder
als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.


(2) Die Zurückweisung
oder
Duldung
benachteiligender Verhaltensweisen
durch betroffene Beschäftigte
darf nicht
als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden,
die diese Beschäftigten berührt.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



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