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§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten

(1) Tarifvertragsparteien,
Arbeitgeber,
Beschäftigte
und
deren Vertretungen
sind aufgefordert,
im Rahmen ihrer Aufgaben
und
Handlungsmöglichkeiten
an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.


(2) In Betrieben,
in denen die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen,
können
bei einem groben Verstoß
des Arbeitgebers
gegen Vorschriften
aus diesem Abschnitt
der Betriebsrat
oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
unter der Voraussetzung
des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
die dort genannten Rechte
gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.

Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.



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