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§ 17 Soziale
Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien,
Arbeitgeber,
Beschäftigte
und
deren
Vertretungen
sind aufgefordert,
im Rahmen ihrer
Aufgaben
und
Handlungsmöglichkeiten
an der
Verwirklichung des in §
1
genannten Ziels mitzuwirken.
(2) In Betrieben,
in denen die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen,
können
bei
einem
groben Verstoß
des Arbeitgebers
gegen
Vorschriften
aus diesem
Abschnitt
der Betriebsrat
oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
unter der Voraussetzung
des § 23 Abs. 3 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes
die
dort genannten Rechte
gerichtlich
geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
Mit
dem Antrag
dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend
gemacht
werden.
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