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§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen

(1) Die Vorschriften
dieses Abschnitts
gelten
entsprechend
für die Mitgliedschaft
oder
die Mitwirkung in einer

   1.    Tarifvertragspartei,
   2.    Vereinigung,
deren Mitglieder
einer bestimmten Berufsgruppe angehören
oder
die eine überragende Machtstellung
im wirtschaftlichen
oder
sozialen Bereich innehat,
wenn
ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,

sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung
einen Verstoß
gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt,
besteht
ein Anspruch auf Mitgliedschaft
oder
Mitwirkung
in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.



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