§ 18 Mitgliedschaft in
Vereinigungen
(1) Die
Vorschriften
dieses Abschnitts
gelten
entsprechend
für die
Mitgliedschaft
oder
die Mitwirkung in
einer
1.
Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung,
deren
Mitglieder
einer bestimmten
Berufsgruppe angehören
oder
die eine überragende
Machtstellung
im wirtschaftlichen
oder
sozialen Bereich innehat,
wenn
ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn
die Ablehnung
einen Verstoß
gegen
das
Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs.
1 darstellt,
besteht
ein
Anspruch auf Mitgliedschaft
oder
Mitwirkung
in den in Absatz 1
genannten Vereinigungen.