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§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung
aus Gründen
der Rasse

oder
wegen der ethnischen Herkunft,
wegen des Geschlechts,
der Religion,
einer Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität
bei
der Begründung,
Durchführung
und
Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,

die

   1.    typischerweise
ohne Ansehen der Person
zu vergleichbaren Bedingungen
 in einer Vielzahl von Fällen
zustande kommen (Massengeschäfte)
oder
bei denen
das Ansehen der Person
nach der Art des Schuldverhältnisses
eine nachrangige Bedeutung hat
und
die zu vergleichbaren Bedingungen
in einer Vielzahl von Fällen
zustande kommen

oder

   2.    eine privatrechtliche Versicherung
zum Gegenstand
haben,

ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung
aus Gründen
der Rasse
oder wegen
der ethnischen Herkunft
ist darüber hinaus
auch
bei der
Begründung,
Durchführung
und
Beendigung
sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8
unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum
ist
eine unterschiedliche Behandlung
im Hinblick
auf
die Schaffung
und
Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen
und
ausgewogener Siedlungsstrukturen
sowie
ausgeglichener wirtschaftlicher,
sozialer
und
kultureller Verhältnisse
zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts
finden
keine Anwendung
auf
familien-
und
erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts
finden keine Anwendung
auf
zivilrechtliche Schuldverhältnisse,
bei denen
ein besonderes Nähe-
oder
Vertrauensverhältnis der Parteien
oder
ihrer Angehörigen
begründet wird.

Bei Mietverhältnissen
kann
dies
insbesondere der Fall sein,
wenn
die Parteien
oder
ihre Angehörigen
Wohnraum auf demselben Grundstück
nutzen.

Die Vermietung von Wohnraum
zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch
ist
in der Regel
kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn
der Vermieter
insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen
vermietet.



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