§ 19 Zivilrechtliches
Benachteiligungsverbot
(1) Eine
Benachteiligung
aus Gründen
der Rasse
oder
wegen der
ethnischen Herkunft,
wegen des
Geschlechts,
der Religion,
einer
Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen
Identität
bei
der
Begründung,
Durchführung
und
Beendigung
zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse,
die
1. typischerweise
ohne Ansehen der Person
zu
vergleichbaren Bedingungen
in einer Vielzahl von Fällen
zustande
kommen (Massengeschäfte)
oder
bei denen
das Ansehen der Person
nach der Art des Schuldverhältnisses
eine nachrangige Bedeutung
hat
und
die zu vergleichbaren Bedingungen
in einer Vielzahl von
Fällen
zustande kommen
oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung
zum Gegenstand
haben,
ist
unzulässig.
(2) Eine
Benachteiligung
aus Gründen
der Rasse
oder wegen
der
ethnischen Herkunft
ist
darüber hinaus
auch
bei der
Begründung,
Durchführung
und
Beendigung
sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse
im Sinne des
§ 2 Abs. 1
Nr. 5 bis 8
unzulässig.
(3) Bei
der Vermietung von Wohnraum
ist
eine
unterschiedliche
Behandlung
im Hinblick
auf
die Schaffung
und
Erhaltung
sozial stabiler
Bewohnerstrukturen
und
ausgewogener Siedlungsstrukturen
sowie
ausgeglichener wirtschaftlicher,
sozialer
und
kultureller
Verhältnisse
zulässig.
(4)
Die Vorschriften dieses Abschnitts
finden
keine Anwendung
auf
familien-
und
erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die
Vorschriften dieses Abschnitts
finden keine Anwendung
auf
zivilrechtliche Schuldverhältnisse,
bei denen
ein besonderes
Nähe-
oder
Vertrauensverhältnis der Parteien
oder
ihrer
Angehörigen
begründet wird.
Bei Mietverhältnissen
kann
dies
insbesondere der Fall sein,
wenn
die Parteien
oder
ihre
Angehörigen
Wohnraum auf demselben Grundstück
nutzen.
Die
Vermietung von Wohnraum
zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch
ist
in der Regel
kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn
der
Vermieter
insgesamt
nicht mehr als 50 Wohnungen
vermietet.