(1) Benachteiligungen
aus einem in
§ 1
genannten Grund
sind
nach Maßgabe dieses Gesetzes
unzulässig
in Bezug auf:
1. die Bedingungen,
einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen,
für den Zugang zu
unselbstständiger
und
selbstständiger
Erwerbstätigkeit,
unabhängig von Tätigkeitsfeld
und
beruflicher Position,
sowie
für
den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen
einschließlich
Arbeitsentgelt
und
Entlassungsbedingungen,
insbesondere
in
individual-
und kollektivrechtlichen Vereinbarungen
und
Maßnahmen
bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses
sowie
beim
beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu
allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung
einschließlich
der Berufsausbildung,
der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
sowie
der praktischen Berufserfahrung,
4. die
Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung
oder
einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe
angehören,
einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den
Sozialschutz,
einschließlich der sozialen Sicherheit und der
Gesundheitsdienste,
6. die
sozialen Vergünstigungen,
7. die
Bildung,
8. den
Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich
von Wohnraum.
(2) Für
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten
§ 33c des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch und
§
19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Für
die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die
Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote
oder
Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche
Vorschriften,
die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für
Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen
zum allgemeinen und besonderen
Kündigungsschutz.