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§ 2 Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

   1.    die Bedingungen,
einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen,
für den Zugang zu unselbstständiger
und
selbstständiger Erwerbstätigkeit,
unabhängig von Tätigkeitsfeld
und
beruflicher Position,
sowie
für den beruflichen Aufstieg,

   2.    die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
einschließlich Arbeitsentgelt

und
Entlassungsbedingungen,
insbesondere
in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen
und
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
sowie
beim beruflichen Aufstieg,

   3.    den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung,
der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
sowie
der praktischen Berufserfahrung,

   4.    die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung
oder
einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören,
einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,

   5.    den Sozialschutz,
einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

   6.    die sozialen Vergünstigungen,

   7.    die Bildung,

   8.    den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote
oder
Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.  

Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften,
die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung zu § 2 AGG
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1
genannten Grund
sind
nach Maßgabe dieses Gesetzes
unzulässig
Grundsätzliche Handlungsmöglichkeiten
für Betriebsraete ergeben sich aus:
§ 80 Abs.1 BetrVG
1.    die Bedingungen,
einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen,
für den Zugang zu unselbstständiger
und
selbstständiger Erwerbstätigkeit,
unabhängig von Tätigkeitsfeld
und
beruflicher Position,
sowie
für den beruflichen Aufstieg,
Eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, Regelungen hierüber in Betriebsvereinbarungen zu treffen !
2.    die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
einschließlich Arbeitsentgelt

und
Entlassungsbedingungen,
insbesondere
in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen
und
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
sowie
beim beruflichen Aufstieg,
Einbeziehung ua.

Arbeitsbedingungen  = Überbelastung einzelner Beschäftigten


Arbeitsentgelt = zb. übertarifliche Zulagen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Leistung wie Prämien etc.
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