§ 20 Zulässige
unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des
Benachteiligungsverbots
ist nicht gegeben,
wenn
für eine unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion,
einer Behinderung,
des Alters,
der sexuellen Identität
oder
des
Geschlechts
ein
sachlicher Grund vorliegt.
Das kann
insbesondere der
Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung
von Gefahren,
der Verhütung von
Schäden
oder
anderen Zwecken vergleichbarer Art
dient,
2. dem
Bedürfnis nach Schutz
der Intimsphäre
oder
der persönlichen Sicherheit Rechnung
trägt,
3. besondere
Vorteile gewährt
und
ein Interesse
an der Durchsetzung
der Gleichbehandlung
fehlt,
4.
an die Religion eines Menschen anknüpft
und
im
Hinblick
auf die Ausübung der Religionsfreiheit
oder
auf das
Selbstbestimmungsrecht
der
Religionsgemeinschaften,
der
ihnen
zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht
auf
ihre Rechtsform
sowie
der Vereinigungen,
die sich
die gemeinschaftliche Pflege
einer
Religion
zur Aufgabe machen,
unter Beachtung
des
jeweiligen
Selbstverständnisses gerechtfertigt
ist.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung
wegen
des
Geschlechts
ist im
Falle des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2
bei den Prämien
oder
Leistungen
nur
zulässig,
wenn
dessen Berücksichtigung
bei einer
auf
relevanten
und
genauen versicherungsmathematischen
und
statistischen
Daten
beruhenden Risikobewertung
ein bestimmender Faktor
ist.
Kosten
im Zusammenhang
mit
Schwangerschaft
und
Mutterschaft
dürfen
auf
keinen Fall
zu unterschiedlichen
Prämien
oder
Leistungen
führen.
Eine
unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion,
einer Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität
ist im
Falle des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2
nur
zulässig,
wenn
diese auf
anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht,
insbesondere
auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten
Risikobewertung
unter
Heranziehung statistischer Erhebungen.