logo AGG - Gesetz
die Seiten zum
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


lupe Startseite Vorbemerkung Übersicht Pressespiegel


Translator
Antidiskriminierung
Gesetz
Recht
Verband

Arbeiterbewegung

Interessenvertretung
Betriebsraete
Personalraete

Leben und Arbeiten
in Europa
Stellenmarkt
in Europa

Kuriositätenkabinett

Impressum
Disclaimer
Kontakt
zille
Zille_school
Was soll er denn 
einmal werden?



git
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
ist nicht gegeben,
wenn
für eine unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion,
einer Behinderung,
des Alters,
der sexuellen Identität
oder
des Geschlechts
ein sachlicher Grund vorliegt.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

   1.    der Vermeidung von Gefahren,
der Verhütung von Schäden
oder
anderen Zwecken vergleichbarer Art
dient,

   2.    dem Bedürfnis nach Schutz
der Intimsphäre
oder
der persönlichen Sicherheit Rechnung
trägt,

   3.    besondere Vorteile gewährt
und
ein Interesse
an der Durchsetzung
der Gleichbehandlung
fehlt,

   4.    an die Religion eines Menschen anknüpft
und
im Hinblick
auf die Ausübung der Religionsfreiheit
oder
auf das
Selbstbestimmungsrecht
der
Religionsgemeinschaften,
der
ihnen zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht
auf
ihre Rechtsform
sowie
der Vereinigungen,
die sich
die gemeinschaftliche Pflege
einer Religion
zur Aufgabe machen,
unter Beachtung
des
jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt
ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung
wegen
des
Geschlechts
ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2
bei den Prämien
oder
Leistungen
nur zulässig,
wenn

dessen Berücksichtigung
bei einer
auf relevanten
und
genauen versicherungsmathematischen
und
statistischen Daten
beruhenden Risikobewertung
ein bestimmender Faktor
ist.

Kosten im Zusammenhang
mit
Schwangerschaft
und
Mutterschaft
dürfen
auf keinen Fall
zu unterschiedlichen
Prämien
oder
Leistungen
führen.

Eine unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion,
einer Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität
ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2
nur zulässig,
wenn
diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht,
insbesondere
auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung
unter
Heranziehung statistischer Erhebungen.




logo alle unsere Seiten, intern und extern, durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche
unsere Verbundseiten in Europa
jobaktiv-arbeitsvermittlung.de arbeitnehmer-in.de job-arbeitsvermittlung.eu
arbeitsvermittlung-ausland.de d-jobsuche.de stellenangebote-europa.de
baujob-europa.de baujobvermittlung.de job-bau.de
pflegepersonalvermittlung.eu altenpfleger-in.de job-altenpflege.de
stellenmarkt-eu.de stellenmarkt-holland.de jobs-support.de
arbeitsberatung-eu.de jobaktiv-arbeitsberatung.de jobcoaching-eu.de
job-mediation.de mediator-job.de jobmediation.de
mediation-eu.de betriebsraete.de betriebsraete.com
betriebsraete-agg.de personalraete-info.de alg-tip.de
gesetz-agg.de agg-recht.de
agg-antidiskreminierungs
verbaende.de
multimediavertrieb.de waasem.eu