§ 21 Ansprüche
(1) Der
Benachteiligte
kann
bei einem Verstoß
gegen
das
Benachteiligungsverbot
unbeschadet
weiterer
Ansprüche
die
Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen.
Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen,
so
kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei
einer Verletzung des Benachteiligungsverbots
ist
der
Benachteiligende
verpflichtet,
den
hierdurch entstandenen Schaden zu
ersetzen.
Dies gilt nicht,
wenn
der Benachteiligende
die
Pflichtverletzung
nicht
zu vertreten hat.
Wegen eines
Schadens,
der
nicht Vermögensschaden ist,
kann der
Benachteiligte
eine
angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
(3) Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine
Vereinbarung,
die
von
dem
Benachteiligungsverbot
abweicht,
kann
sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den
Absätzen 1 und 2
muss
innerhalb
einer
Frist
von
zwei Monaten
geltend
gemacht werden.
Nach
Ablauf der Frist
kann
der
Anspruch
nur
geltend gemacht werden,
wenn
der
Benachteiligte
ohne
Verschulden
an
der Einhaltung der Frist
verhindert
war.