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§ 22 Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist,
die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen,
trägt die andere Partei die Beweislast dafür,
dass kein Verstoß
gegen
die Bestimmungen
zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat.




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