§ 22 Beweislast
Wenn
im Streitfall die eine Partei Indizien beweist,
die
eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten
lassen,
trägt die
andere Partei die Beweislast dafür,
dass
kein Verstoß
gegen
die Bestimmungen
zum Schutz vor
Benachteiligung
vorgelegen
hat.
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