§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände
sind
Personenzusammenschlüsse,
die nicht
gewerbsmäßig
und
nicht
nur vorübergehend
entsprechend ihrer Satzung
die besonderen
Interessen von benachteiligten Personen
oder
Personengruppen nach
Maßgabe von
§ 1
wahrnehmen.
Die Befugnisse
nach den
Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu,
wenn
sie mindestens 75
Mitglieder haben
oder
einen Zusammenschluss
aus mindestens
sieben
Verbänden
bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände
sind befugt,
im
Rahmen ihres
Satzungszwecks
in
gerichtlichen Verfahren,
in
denen eine Vertretung
durch Anwälte und Anwältinnen
nicht
gesetzlich vorgeschrieben
ist,
als
Beistände
Benachteiligter
in der Verhandlung aufzutreten.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften
der Verfahrensordnungen,
insbesondere
diejenigen,
nach denen Beiständen weiterer Vortrag
untersagt werden kann,
unberührt.
(3)
Antidiskriminierungsverbänden
ist im Rahmen ihres
Satzungszwecks
die Besorgung
von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter
gestattet.
(4) Besondere
Klagerechte und Vertretungsbefugnisse
von Verbänden
zu Gunsten
von behinderten Menschen
bleiben
unberührt.