§ 24 Sonderregelung
für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes
gelten
unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Rechtsstellung
entsprechend
für
1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
der Länder,
der Gemeinden,
der Gemeindeverbände
sowie
der sonstigen
der
Aufsicht des Bundes
oder
eines Landes unterstehenden
Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen
Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der
Länder,
3.
Zivildienstleistende
sowie
anerkannte
Kriegsdienstverweigerer,
soweit
ihre Heranziehung zum Zivildienst
betroffen ist.