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Was soll er denn 
einmal werden?



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§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Die Vorschriften dieses Gesetzes
gelten
unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Rechtsstellung
entsprechend
für

   1.    Beamtinnen und Beamte des Bundes,
der Länder,
der Gemeinden,
der Gemeindeverbände
sowie
der sonstigen
der Aufsicht des Bundes
oder
eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts,

   2.    Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,

   3.    Zivildienstleistende
sowie
anerkannte Kriegsdienstverweigerer,
soweit

ihre Heranziehung zum Zivildienst
betroffen ist.




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