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§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

(1) Beim Bundesministerium für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
wird unbeschadet der Zuständigkeit
der Beauftragten des Deutschen Bundestages
oder
der Bundesregierung
die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
errichtet.

(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen.

Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
in einem eigenen Kapitel
auszuweisen.



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