§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1)
Beim Bundesministerium für Familie,
Senioren,
Frauen und
Jugend
wird unbeschadet der Zuständigkeit
der Beauftragten des
Deutschen Bundestages
oder
der Bundesregierung
die Stelle des Bundes
zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in
§ 1
genannten
Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
errichtet.
(2) Der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
ist die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen.
Sie ist im Einzelplan des
Bundesministeriums
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
in
einem eigenen Kapitel
auszuweisen.