§ 26 Rechtsstellung der
Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die
Bundesministerin
oder
der Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung
eine Person
zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Sie
steht nach Maßgabe dieses Gesetzes
in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
Sie ist in
Ausübung ihres Amtes
unabhängig
und
nur dem Gesetz
unterworfen.
(2) Das
Amtsverhältnis
beginnt mit der Aushändigung der
Urkunde
über die Ernennung durch die Bundesministerin
oder
den
Bundesminister für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend.
(3) Das
Amtsverhältnis endet außer durch Tod
1.
mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
2.
durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach
§ 41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes,
3.
mit der Entlassung.
Die Bundesministerin
oder
der Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
entlässt die Leiterin
oder
den Leiter
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
auf deren Verlangen
oder
wenn
Gründe vorliegen,
die bei einer Richterin
oder einem Richter auf
Lebenszeit
die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
Im Falle der
Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin
oder der
Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
eine von der
Bundesministerin
oder
dem Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
vollzogene Urkunde.
Die Entlassung wird mit der
Aushändigung der Urkunde wirksam.
(4) Das
Rechtsverhältnis der Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
gegenüber dem Bund
wird
durch Vertrag mit dem Bundesministerium
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
geregelt.
Der Vertrag bedarf der Zustimmung der
Bundesregierung.
(5) Wird
eine Bundesbeamtin
oder
ein Bundesbeamter
zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt,
scheidet er
oder
sie
mit Beginn des Amtsverhältnisses
aus dem bisherigen Amt aus.
Für die Dauer des Amtsverhältnisses
ruhen die aus dem
Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten
mit
Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und
des Verbots
der
Annahme von Belohnungen
oder
Geschenken.
Bei unfallverletzten
Beamtinnen
oder Beamten
bleiben die gesetzlichen Ansprüche
auf das
Heilverfahren
und
einen Unfallausgleich
unberührt.