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§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

(1) Die Bundesministerin
oder
der Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung
eine Person
zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes
in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.

Sie ist in Ausübung ihres Amtes
unabhängig
und
nur dem Gesetz
unterworfen.

(2) Das Amtsverhältnis
beginnt mit der Aushändigung der Urkunde
über die Ernennung durch die Bundesministerin
oder
den Bundesminister für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend.

(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod

   1.    mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,

   2.    durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,

   3.    mit der Entlassung.

Die Bundesministerin
oder
der Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
entlässt die Leiterin
oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
auf deren Verlangen
oder
wenn Gründe vorliegen,
die bei einer Richterin
oder einem Richter auf Lebenszeit
die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die Leiterin
oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
eine von der Bundesministerin
oder
dem Bundesminister
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
vollzogene Urkunde.

Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.

(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
gegenüber dem Bund
wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium
für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
geregelt.

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter
zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt,
scheidet er oder sie
mit Beginn des Amtsverhältnisses
aus dem bisherigen Amt aus.

Für die Dauer des Amtsverhältnisses
ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten
mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und
des Verbots
der Annahme von Belohnungen
oder
Geschenken.

Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten
bleiben die gesetzlichen Ansprüche
auf das Heilverfahren
und
einen Unfallausgleich
unberührt.




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