§ 27 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht
ist,
wegen
eines in
§ 1 genannten Grundes
benachteiligt worden zu sein,
kann
sich an die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
unterstützt
auf
unabhängige Weise Personen,
die
sich nach Absatz 1
an
sie wenden,
bei
der Durchsetzung ihrer Rechte
zum
Schutz vor Benachteiligungen.
Hierbei kann sie
insbesondere
1.
über Ansprüche
und
die Möglichkeiten
des rechtlichen Vorgehens
im Rahmen gesetzlicher Regelungen
zum Schutz
vor Benachteiligungen
informieren,
2.
Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3.
eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten
anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages
oder
der Bundesregierung
zuständig sind,
leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen
mit deren
Einverständnis
unverzüglich
an diese weiter.
(3)
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
nimmt
auf
unabhängige Weise
folgende Aufgaben wahr,
soweit nicht die
Zuständigkeit
der Beauftragten der Bundesregierung
oder
des
Deutschen Bundestages berührt ist:
1.
Öffentlichkeitsarbeit,
2.
Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen
aus den in
§ 1 genannten
Gründen,
3.
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
zu diesen Benachteiligungen.
(4) Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
und
die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der
Bundesregierung
und
des Deutschen Bundestages
legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag
alle vier Jahre
Berichte über Benachteiligungen aus den in
§
1 genannten Gründen
vor
und
geben Empfehlungen
zur Beseitigung
und
Vermeidung
dieser Benachteiligungen.
Sie können gemeinsam
wissenschaftliche Untersuchungen
zu Benachteiligungen
durchführen.
(5)
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
und
die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der
Bundesregierung
und
des Deutschen Bundestages
sollen
bei Benachteiligungen
aus mehreren
der in
§ 1 genannten
Gründe
zusammenarbeiten.