§ 28 Befugnisse
(1) Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
kann
in Fällen des § 27
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen,
soweit
die
Person,
die sich nach § 27
Abs. 1
an sie gewandt hat,
hierzu ihr
Einverständnis
erklärt.
(2) Alle
Bundesbehörden
und
sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
sind
verpflichtet,
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere
die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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