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§ 28 Befugnisse

(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
kann
in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen,
soweit
die Person,
die sich nach § 27 Abs. 1
an sie gewandt hat,
hierzu ihr Einverständnis
erklärt.


(2) Alle Bundesbehörden
und
sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
sind verpflichtet,
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.



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