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Was soll er denn 
einmal werden?



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§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
soll
bei ihrer Tätigkeit
Nichtregierungsorganisationen
sowie
Einrichtungen,
die auf europäischer,
Bundes-, Landes-
oder
regionaler Ebene
zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1 genannten Grundes
tätig sind,
in geeigneter Form einbeziehen.




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