§ 29 Zusammenarbeit mit
Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
soll
bei ihrer Tätigkeit
Nichtregierungsorganisationen
sowie
Einrichtungen,
die auf
europäischer,
Bundes-, Landes-
oder
regionaler Ebene
zum Schutz
vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1
genannten Grundes
tätig sind,
in geeigneter Form einbeziehen.
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