§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine
unmittelbare Benachteiligung liegt vor,
wenn eine Person
wegen eines in
§ 1
genannten Grundes eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren
Situation erfährt,
erfahren hat
oder
erfahren
würde.
Eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
auch im Falle einer ungünstigeren
Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine
mittelbare Benachteiligung liegt vor,
wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften,
Kriterien
oder
Verfahren Personen wegen eines in
§ 1
genannten Grundes gegenüber anderen Personen
in
besonderer Weise benachteiligen
können,
es sei denn,
die
betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt
und
die Mittel
sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen
und erforderlich.
(3) Eine
Belästigung ist eine Benachteiligung,
wenn
unerwünschte Verhaltensweisen,
die mit einem in
§ 1
genannten
Grund in Zusammenhang stehen,
bezwecken oder bewirken,
dass die
Würde der betreffenden Person verletzt
und
ein von
Einschüchterungen,
Anfeindungen,
Erniedrigungen,
Entwürdigungen
oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.
(4)
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug
auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
wenn ein unerwünschtes,
sexuell
bestimmtes Verhalten,
wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen
und
Aufforderungen zu diesen,
sexuell bestimmte körperliche
Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts
sowie
unerwünschtes Zeigen
und
sichtbares Anbringen von pornographischen
Darstellungen gehören,
bezweckt oder bewirkt,
dass die Würde
der betreffenden Person verletzt wird,
insbesondere wenn ein von
Einschüchterungen,
Anfeindungen,
Erniedrigungen,
Entwürdigungen
oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.
(5) Die
Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in
§
1 genannten Grund gilt als Benachteiligung.
Eine solche Anweisung
liegt in Bezug auf
§ 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor,
wenn
jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt,
das einen
Beschäftigten
oder
eine Beschäftigte wegen eines in
§ 1
genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.