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§ 30 Beirat
(1) Zur
Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen
und
Organisationen,
die sich den Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines
in § 1 genannten Grundes
zum Ziel gesetzt haben,
wird der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
ein Beirat beigeordnet.
Der
Beirat
berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
bei der
Vorlage
von Berichten und Empfehlungen
an den Deutschen Bundestag
nach § 27 Abs. 4
und kann
hierzu
sowie
zu wissenschaftlichen
Untersuchungen
nach § 27 Abs. 3 Nr. 3
eigene Vorschläge
unterbreiten.
(2) Das
Bundesministerium
für Familie,
Senioren,
Frauen und
Jugend
beruft im Einvernehmen
mit der Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
sowie
den entsprechend
zuständigen Beauftragten der Bundesregierung
oder
des Deutschen
Bundestages
die Mitglieder dieses Beirats
und
für jedes Mitglied
eine Stellvertretung.
In den Beirat
sollen
Vertreterinnen und
Vertreter
gesellschaftlicher Gruppen
und
Organisationen
sowie
Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen
berufen werden.
Die
Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats
soll
16 Personen nicht
überschreiten.
Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
Männern besetzt sein.
(3)
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung
des Bundesministeriums
für Familie,
Senioren,
Frauen und Jugend
bedarf.
(4) Die
Mitglieder des Beirats
üben die Tätigkeit nach
diesem Gesetz ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf
Aufwandsentschädigung
sowie
Reisekostenvergütung,
Tagegelder
und
Übernachtungsgelder.
Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
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