§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen
nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs.
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder
sexuellen Belästigungen
nach dem Beschäftigtenschutzgesetz
ist das vor dem 18. August 2006
maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) Bei
Benachteiligungen
aus Gründen
der Rasse
oder
wegen
der
ethnischen Herkunft
sind die §§ 19,
20
bis 21
nicht
auf
Schuldverhältnisse anzuwenden,
die vor dem 18. August 2006
begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere
Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(3) Bei
Benachteiligungen wegen
des Geschlechts,
der Religion,
einer
Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität
sind
die
§§ 19,
20
bis 21
nicht
auf Schuldverhältnisse anzuwenden,
die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind.
Satz 1 gilt
nicht für spätere Änderungen von
Dauerschuldverhältnissen.
(4) Auf
Schuldverhältnisse,
die eine privatrechtliche
Versicherung zum Gegenstand haben,
ist
§ 19 Abs. 1
nicht
anzuwenden,
wenn diese
vor dem 22. Dezember 2007
begründet worden
sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen
solcher
Schuldverhältnisse.
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