§ 4 Unterschiedliche
Behandlung wegen mehrerer Gründe
Erfolgt
eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1
genannten Gründe,
so kann diese unterschiedliche Behandlung nach
den
§§
8, 9
bis 10
und 20
nur gerechtfertigt werden,
wenn sich
die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt,
derentwegen
die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
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