§ 5 Positive
Maßnahmen
Ungeachtet der in
den §§ 8,
9
bis 10
sowie in §
20
benannten Gründe ist
eine unterschiedliche Behandlung auch
zulässig,
wenn
durch geeignete
und
angemessene
Maßnahmen
bestehende Nachteile wegen eines in § 1
genannten Grundes
verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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