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§ 5 Positive Maßnahmen

Ungeachtet der in den §§ 8, 9 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig,
wenn durch geeignete
und
angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.


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