§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte
im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche
Personen
anzusehen sind;
zu diesen
gehören auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als
Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber
für ein Beschäftigungsverhältnis
sowie
die
Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
(2) Arbeitgeber
(Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses
Abschnitts
sind
natürliche und juristische Personen
sowie
rechtsfähige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 1
beschäftigen.
Werden Beschäftigte einem Dritten zur
Arbeitsleistung überlassen,
so gilt auch dieser als Arbeitgeber im
Sinne dieses Abschnitts.
Für die in Heimarbeit Beschäftigten
und
die ihnen Gleichgestellten
tritt an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber
oder
Zwischenmeister.
(3)
Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur
Erwerbstätigkeit
sowie
den beruflichen Aufstieg betrifft,
gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige
und
Organmitglieder,
insbesondere Geschäftsführer oder
Geschäftsführerinnen
und
Vorstände,
entsprechend.