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§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht
wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden;
dies gilt auch,
wenn die Person,
die die Benachteiligung begeht,
das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes
bei der Benachteiligung nur annimmt.


(2) Bestimmungen in Vereinbarungen,
die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen,
sind unwirksam.


(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber
oder
Beschäftigte
ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.


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