§ 7
Benachteiligungsverbot
(1)
Beschäftigte dürfen nicht
wegen eines in § 1
genannten Grundes benachteiligt werden;
dies gilt auch,
wenn die
Person,
die die Benachteiligung begeht,
das Vorliegen eines in § 1
genannten Grundes
bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen
in Vereinbarungen,
die
gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen,
sind
unwirksam.
(3) Eine
Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber
oder
Beschäftigte
ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
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