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§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

(1) Eine unterschiedliche Behandlung
wegen
eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig,
wenn
dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit
oder
der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche
und
entscheidende berufliche Anforderung darstellt,

sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung
für gleiche
oder
gleichwertige Arbeit
wegen
eines in
§ 1 genannten Grundes
wird nicht dadurch gerechtfertigt,
dass wegen
eines in
§ 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.


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