§ 8 Zulässige
unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine
unterschiedliche Behandlung
wegen
eines in
§ 1 genannten
Grundes ist zulässig,
wenn
dieser
Grund wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit
oder
der
Bedingungen ihrer
Ausübung eine wesentliche
und
entscheidende berufliche Anforderung
darstellt,
sofern
der Zweck rechtmäßig und die Anforderung
angemessen ist.
(2) Die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung
für
gleiche
oder
gleichwertige
Arbeit
wegen
eines in § 1 genannten
Grundes
wird
nicht dadurch gerechtfertigt,
dass wegen
eines in § 1 genannten
Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.