§ 9 Zulässige
unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion
oder
Weltanschauung
(1) Ungeachtet
des § 8
ist
eine unterschiedliche Behandlung
wegen
der Religion
oder
der Weltanschauung
bei
der Beschäftigung durch
Religionsgemeinschaften,
die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform
oder
durch Vereinigungen,
die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Religion
oder
Weltanschauung zur
Aufgabe machen,
auch
zulässig,
wenn eine bestimmte Religion
oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der
jeweiligen Religionsgemeinschaft
oder
Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht
oder
nach der
Art der
Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot
unterschiedlicher Behandlung
wegen
der Religion
oder
der
Weltanschauung
berührt
nicht das Recht
der
in Absatz 1 genannten
Religionsgemeinschaften,
der ihnen zugeordneten Einrichtungen
ohne
Rücksicht
auf ihre Rechtsform
oder
der Vereinigungen,
die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion
oder
Weltanschauung zur Aufgabe
machen,
von ihren Beschäftigten ein loyales
und
aufrichtiges
Verhalten
im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen
zu können.