Bundesbeamtengesetz
(BBG)
§ 41
(1) Der
Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Der
Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten,
wenn es im dienstlichen Interesse liegt,
über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr
hinaus
um eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausgeschoben werden,
jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten
Lebensjahr.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand
bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren
Altersgrenze
um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) Wenn
dringende dienstliche Belange
im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte
durch einen bestimmten Beamten erfordern,
kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung
den Eintritt in den Ruhestand
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
für eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausschieben,
jedoch nicht
über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesregierung eine nach
Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum
fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.
(4) Wer
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
darf nicht zum Beamten ernannt werden;
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt
an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres
die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene
andere Altersgrenze.
Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(5)
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte
gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
als dauernd in den Ruhestand versetzt.