logo AGG - Gesetz
die Seiten zum
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


lupe Startseite Vorbemerkung Übersicht Pressespiegel


Translator
Antidiskriminierung
Gesetz
Recht
Verband

Arbeiterbewegung

Interessenvertretung
Betriebsraete
Personalraete

Leben und Arbeiten
in Europa
Stellenmarkt
in Europa

Kuriositätenkabinett

Impressum
Disclaimer
Kontakt
zille
Zille_school
Was soll er denn 
einmal werden?



git

Bundesbeamtengesetz (BBG)


§ 41

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten,
wenn es im dienstlichen Interesse liegt,
über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
um eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausgeschoben werden,
jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand
bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze
um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange
im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte
durch einen bestimmten Beamten erfordern,
kann auf Antrag
der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung
den Eintritt in den Ruhestand
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus
für eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausschieben,
jedoch nicht
über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausschieben.

(4) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
darf nicht zum Beamten ernannt werden;
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt
an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres
die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene
andere Altersgrenze.

Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.

(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte
gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
als dauernd in den Ruhestand versetzt.


logo alle unsere Seiten, intern und extern, durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche
unsere Verbundseiten in Europa
jobaktiv-arbeitsvermittlung.de arbeitnehmer-in.de job-arbeitsvermittlung.eu
arbeitsvermittlung-ausland.de d-jobsuche.de stellenangebote-europa.de
baujob-europa.de baujobvermittlung.de job-bau.de
pflegepersonalvermittlung.eu altenpfleger-in.de job-altenpflege.de
stellenmarkt-eu.de stellenmarkt-holland.de jobs-support.de
arbeitsberatung-eu.de jobaktiv-arbeitsberatung.de jobcoaching-eu.de
job-mediation.de mediator-job.de jobmediation.de
mediation-eu.de betriebsraete.de betriebsraete.com
betriebsraete-agg.de personalraete-info.de alg-tip.de
gesetz-agg.de agg-recht.de
agg-antidiskreminierungs
verbaende.de
multimediavertrieb.de waasem.eu